Gemäß § 6 TDG sind Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste verpflichtet, bestimmte Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten".
Welche Informationen dieser Impressumspflicht unterliegen, wird in dieser Norm im Einzelnen geregelt. Durch dieses Gesetz wurden die Anbieterkennzeichnungspflichten erheblich erweitert. Während nach der bisherigen Regelung grundsätzlich die Angabe von Namen und Anschrift auf der Homepage ausreichend war, gelten nun eine Reihe von weiteren Informationspflichten.
Um sich nicht der Gefahr einer Abmahnung oder eines empfindlichen Bußgeldes auszusetzen, sollten auch Sie als Telediensteanbieter oder Homepagebetreiber Ihr Impressum überprüfen. Ich berate Sie insofern gern.
