Sicher haben auch Sie sich schon einmal gefragt, was das Paragraphenzeichen eigentlich bedeutet und woher es kommt. Um es vorwegzunehmen, die Herkunft des Zeichens ist umstritten. Die wohl am häufigsten vertretene Ansicht ist, dass es sich bei dem Paragraphenzeichen um eine Abkürzung handelt, deren Entstehung auf die Römer zurückgeht. Das Paragraphenzeichen soll demnach eine Abkürzung für "signum sectionis" (Abschnittszeichen) sein. Da Papier früher sehr teuer war, sparten sich die Schreiber das Einfügen einer neuen Zeile oder eines Absatzes und schrieben anstelle dessen ein doppeltes "S" an den Rand, woraus dann durch etwas schnelle Schreibweise das "§" entstand. Diese Erklärung wird auch insofern durch die deutsche Übersetzung des griechischen Wortes "paragraphos" gestützt, denn paragraphos heißt nichts anderes als "daneben Geschriebenes".
Todesstrafe in Deutschland?
In Deutschland ist die Todesstrafe gem. Art. 102 GG abgeschafft. In ganz Deutschland? ... nein, in einem kleinen Bundesland im Herzen von Deutschland, bevölkert von 6 Millionen Hessen, gibt es sie noch, die Todesstrafe. So heißt es in Art. 21 I der hessischen Verfassung:
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Art. 21 [Freiheitsstrafe] (1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. (2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat. (3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln. |
Urteil in Versform
Hier folgt eigentlich schon ein Klassiker, der zeigt, dass auch Urteile von Gerichten zuweilen sehr unterhaltsam sein können:
Fundstelle: NJW 1982, 650
BGB § 284 (Mahnung in Versform)
LG Frankfurt, Urteil v. 17.02.1982 - 2/22 O 495/81
Auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug;
der Gläubiger muß nur deutlich genug
darin dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Maklerlohn begehrt der Kläger
mit der Begründung, daß nach reger
Tätigkeit er dem Beklagten
Räume nachgewiesen, die behagten.
Nach Abschluß eines Mietvertrages
habe er seine Rechnung eines Tages
dem Beklagten übersandt;
der habe darauf nichts eingewandt.
Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.
Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht`.
Darin heißt es unter anderem wörtlich
(und das ist für die Entscheidung erheblich):
"Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden`s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz` Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen."
Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien,
wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn
dieses Versäumnisurteil erlassen.
Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.
Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug`
der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?
Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt`s an.
Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.
Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.
Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
der Kläger sei - nach so langer Zeit -
zu weiterem Warten nicht mehr bereit.
Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit den Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.
Wegen der Entscheidung über die Zinsen
wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen.
Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO-
Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.
