Wirksamer Kaufvertrag
Absolut einhellige Auffassung ist, dass nach dem Ende der Auktion ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande gekommen ist. Ob dieser Vertrag durch das Angebot des Verkäufers und durch Annahme mittels Gebot des Käufers erfolgt, oder ob der Käufer lediglich durch sein Gebot ein Angebot macht und die Annahme durch Zeitablauf erfolgt, möchte ich hier nicht näher ausführen, da es an dem Ergebnis zunächst einmal nichts ändert. Die Wirksamkeit dieses Vertrages hängt wie bei allen Kaufverträgen von generellen Voraussetzungen ab, so kann der Vertrag z.B. anfechtbar sein wegen Irrtums, oder er kann bei Minderjährigen schwebend unwirksam sein. Die Wirksamkeit kann aber auch daran scheitern, dass der Verkäufer in seinen Verkaufsbedingungen die Wirksamkeit an weitere Bedingungen geknüpft hat, so z.B. dass der Verkäufer nur Verträge mit in Deutschland lebenden Personen abschließt.
Käufer zahlt nicht / Verkäufer liefert nicht
Wie bei jedem Kaufvertrag gehört es zu den Vertragspflichten für den Käufer, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und für den Verkäufer die gekaufte Sache zu übereignen und ggf. auch zu liefern. Diese Rechte können Sie wenn nötig auch gerichtlich durchsetzen, wobei zu beachten ist, dass Sie regelmäßig die Lieferung erst nach der Zahlung verlangen können, da bei ebay üblicherweise Vorkasse vereinbart wird.
Keine Gewährleistungsrechte?
Vielfach liest man Sätze wie: "Nach neuem EU Recht keine Gewährleistung" oder "Verkauf von privat zu privat, daher keine Garantie". Derartige oder ähnliche Formulierungen werden meist verwendet, ohne zu wissen, was diese eigentlich bedeuten oder bedeuten könnten. Abgesehen davon sind diese Sätze streng genommen auch falsch bzw. juristischer Blödsinn; deren Sinn allenfalls durch Auslegung ermittelt werden kann. Zunächst gibt es auch kein "neues EU-Recht". Die maßgeblichen Vorschriften, nach denen sich die Gewährleistung richtet, befinden sich im BGB und sind nationales deutsches Recht. Die deutschen Gesetze wurden lediglich aufgrund einer EU-Richtlinie geändert. Der Hinweis, dass der Verkauf von privat zu privat erfolgt, hat auch nicht zwingend zur Folge, dass es keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel gibt.
Grundsätzlich hat der Verkäufer dem Käufer die Ware frei von Sachmängeln zu übergeben. Ist der Verkäufer ein Unternehmer, kann dieser bei neuen Sachen die 2-jährige Gewährleistung überhaupt nicht ausschließen und bei gebrauchten Sachen lediglich auf ein Jahr begrenzen. Aber auch Unternehmer können gebrauchte und defekte Sachen verkaufen, ohne dass gegen sie Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, dann nämlich, wenn sie ausdrücklich die Ware als "defekt" verkaufen und den Mangel genau beschreiben.
Im Gegensatz zu Unternehmern können Privatpersonen die Gewährleistungsrechte auch bei gebrauchten Sachen ausschließen, allerdings dürfen auch Privatleute Mängel nicht arglistig verschweigen. In jedem Fall darf ein Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten DVD-Players erwarten, dass das Gerät, sofern der Verkäufer nicht ausdrücklich das Gerät als defekt verkauft, auch tatsächlich funktioniert, wenn es bei ihm ankommt. Ebenso hat ein Käufer ein Recht darauf, dass das Gerät auch der Beschreibung entspricht und insbesondere die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Daran ändert auch der mögliche Gewährleistungsausschluß nichts.
Soll ich einen Rechtsanwalt beauftragen?
Zunächst sollte man immer versuchen, sich zu einigen. Wenn auf e-mail keine Reaktion erfolgt, wirkt es immer auch Wunder, wenn man schriftlichen oder telefonischen Kontakt aufnimmt (die Telefonnummern lassen sich meistens über die entsprechenden online-Telefonbücher herausfinden). Eine Strafanzeige bringt entgegen der üblichen Meinung Ihnen in der Regel überhaupt nichts, da von der Polizei und der Staatsanwaltschaft lediglich die strafrechtlichen Aspekte untersucht werden, Ihr Geld oder Ihre Ware erhalten Sie dadurch nicht, da dies zivilrechtliche Ansprüche sind.
Wenn alle Versuche vergeblich waren, verbleibt Ihnen nur der Weg zu den Gerichten. Die Entscheidung, ob Sie gegen Ihren Vertragspartner gerichtlich vorgehen und einen Rechtsanwalt beauftragen, hängt aber letztendlich von Ihnen ab, und ob Ihnen der "Verlust" gleichgültig ist, oder ob Sie sich auch bei kleineren Beträgen nicht um Ihre Rechte bringen lassen wollen.
Wo soll ich einen Rechtsanwalt beauftragen?
Da Ihr Vertragspartner meistens nicht in Ihrer Nähe wohnt, ergibt sich meistens folgendes Problem: Sie müssen nämlich Ihren Vertragspartner vor dem Gericht verklagen, wo dieser seinen Wohnsitz hat. Wenn Sie nun in München wohnen und Ihr Vertragspartner in Hamburg müssen Sie davon ausgehen, dass Sie oder Ihr Rechtsanwalt für die mündliche Verhandlung nach Hamburg fahren müssen bzw. es muß ein weiterer Rechtsanwalt vor Ort eingeschaltet werden. Da es bei ebay Auktionen um meist relativ geringe Streitwerte geht und deshalb die Gebühren für die Rechtsanwälte kaum kostendeckend sind, wird sich die Begeisterung Ihres Rechtsanwaltes in ihrer Nähe in Grenzen halten, wenn er den Fall überhaupt annimmt.
Daher mein Tip:
Suchen Sie sich direkt einen Rechtsanwalt, der in der Nähe Ihres Vertragspartners wohnt. Ich vertrete gerne Ihre rechtlichen Interessen aus gescheiterten e-bay Auktionen vor folgenden Landgerichten (Streitwert ab 5001 EUR)
LG Mönchengladbach
LG Düsseldorf
LG Krefeld
LG Duisburg
LG Wuppertal
LG Kleve
sowie vor den Amtsgerichten (Streitwert bis 5000 EUR)
Mönchengladbach
Mönchengladbach-Rheydt
Viersen
Grevenbroich
Krefeld
Kempen
Nettetal
Düsseldorf
Neuss
Langenfeld
Ratingen
Dinslaken
Rechtsschutzversicherung
Die Kosten für die Durchsetzung der Ansprüche werden im allgemeinen ebenso von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wie eine entsprechende anwaltliche Beratung. Die entsprechende Korrspondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung erledige ich für Sie. Sollten Sie keine Rechtschutzversicherung haben und sollten Sie nicht über die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten verfügen, so besteht hier wie auch in allen anderen Fällen die Möglichkeit staatliche Hilfen in Form von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
